Nach langem politischen Ringen in der EU tritt im Juni 2024 das „Lieferkettengesetz“ bzw. die "Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit" (Corporate Sustainability Due Diligence Directive CSDDD) in Kraft. Innerhalb von zwei Jahren müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtlinie nun in nationales Recht umsetzen.
Ab 2027 gilt die Richtlinie dann schrittweise - gestaffelt nach Größe und Umsatz der Unternehmen. Auch wenn der Anwendungsbereich im Vergleich zum Kommissionsentwurf reduziert wurde, ist die CSDDD ein großer Schritt, um nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln in globalen Wertschöpfungsketten über die Grenzen der EU hinaus zu fördern.
Mit der CSDDD werden große Unternehmen verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und nach Möglichkeit zu vermeiden, zu beseitigen oder zu mindern.
Die Richtlinie gilt für Unternehmen in der EU mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU. Dass auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU erfasst werden, soll Wettbewerbsverzerrungen im Welthandel - insbesondere mit China - entgegenwirken.
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich über das eigene Unternehmen hinaus auch auf Tochtergesellschaften und Geschäftspartner in der „Aktivitätskette“. Diese Aktivitätskette umfasst die vorgelagerte (direkte und indirekte) Lieferkette („upstream“), soweit sie mit der Produktion von Gütern oder Dienstleistungen zusammenhängt, sowie die unmittelbar nachgelagerten Geschäftsbeziehungen („downstream“) im Zusammenhang mit Vertrieb, Transport und Lagerung von Produkten.
Um ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen, müssen Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln, potenzielle negative Auswirkungen verhindern oder mildern und tatsächliche negative Auswirkungen beseitigen oder minimieren.
Die Unternehmen haben zudem Meldemechanismen und Beschwerdeverfahren einzurichten, die Wirksamkeit ihrer Strategien und Maßnahmen zur Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten zu kontrollieren und öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht zu kommunizieren.
Darüber hinaus müssen bestimmte große Unternehmen über einen Plan verfügen, der sicherstellt, dass ihre Geschäftsstrategie die Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris berücksichtigt.
Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten sind von den Mitgliedstaaten Zwangsgelder zu verhängen. Das Höchstmaß der Zwangsgelder beläuft sich auf mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes.
Außerdem sieht die CSDDD bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflichten eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen und die Entschädigung der betroffenen Personen vor. Der genaue Inhalt und die Kriterien für die Berichterstattung, werden durch die Kommission in einem delegierten Rechtsakten konkretisiert werden. Zudem sind umfassende Begleitmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission, mit denen auch indirekt betroffene Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie unterstützt werden sollen.
Bei Fragen zur Umsetzung der CSDDD wenden Sie sich gerne an: info@esg-compliance.net
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